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Grundlage für alle Gemeinschaftsgeschäfte mit uns sind die nachstehenden

Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern               (in der Fassung vom 30.10.1999) herausgegeben vom Verband Deutscher Makler für Grundbesitz und Finanzierungen e.V.

Der VDM-Bundesvorstand hat beschlossen, der Bundesversammlung des VDM am 30. Oktober 1999 die nachstehenden Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte (GfG) in der dann geltenden Fassung vom 30. Oktober 1999 zur Annahme vorzuschlagen. Die GfG sind in dieser Fassung gemeinsam mit den GfG des RDM erarbeitet, um eine reibungslose Zusammenarbeit bei Gemeinschaftsgeschäften auch unter Mitgliedern der beiden Maklerverbände zu gewährleisten. Die GfG sind hiermit den Mitgliedsunternehmen des VDM rechtzeitig vor der Bundesversammlung bekannt gegeben.                        PRÄAMBEL:

Vereinbaren Makler der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft ein Gemeinschaftsgeschäft, so können sie auf die nachfolgenden Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte als Vertragsordnung zurückgreifen und sie durch Vereinbarung zum Inhalt eines Gemeinschaftsgeschäftes machen.                                                            

§ 1 GEMEINSCHAFTSGESCHÄFT

I. Ein Gemeinschaftsgeschäft kommt zustande, wenn ein Makler - im folgenden erster Makler genannt - einem oder mehreren Maklern - im folgenden zweiter Makler genannt - ein Angebot über eine konkrete Geschäftsmöglichkeit auf der Grundlage dieser Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern (GfG) zur gemeinsamen Bearbeitung macht und der zweite Makler dieses Angebot annimmt oder verwertet.

II. Auch wenn und solange das Angebot eines Gemeinschaftsgeschäftes nicht angenommen wird und der zweite Makler die genannte Geschäftsgelegenheit nachweisbar nicht bereits kannte, darf dieser innerhalb der Schutzfrist des § 12 nicht von sich aus an den Auftraggeber des oder der ersten Makler(s) zum Zwecke des Erlangens eines eigenen Maklerauftrages herantreten.

III. Ein Gemeinschaftsgeschäft endet mit dem angestrebten Vertragsabschluß oder wenn kein solcher zustande kommt, mit der Beendigung des Auftrages des ersten Maklers.

IV. Sind mehrere Makler gemeinsam oder unabhängig voneinander von einem Auftraggeber beauftragt, so handelt es sich nicht um ein Gemeinschaftsgeschäft im Sinne von (I), es sei denn, dass die beteiligten Makler dieses vereinbaren.                                                                               

§ 2 VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ZUSTANDEKOMMEN EINES GEMEINSCHAFTSGESCHÄFTES

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Gemeinschaftsgeschäftes

I. Voraussetzung für jedes Gemeinschaftsgeschäft ist das Vorliegen eines Maklerauftrages.

II. Ein Gemeinschaftsgeschäft kommt nicht zustande, wenn der zweite Makler die ihm angebotene Geschäftsmöglichkeit bereits kannte und das Angebot deshalb unverzüglich zurückweist.

§ 3 INHALT DES ANGEBOTES

I. Als Angebot im Sinne von § 1 ist nur die unmittelbare und erbetene Mitteilung über den Inhalt einer konkreten Geschäftsmöglichkeit mit den wesentlichen Einzelheiten anzusehen, die Gegenstand des erteilten Auftrages ist.

§ 4 ABSCHLUSS MIT EIGENEM KUNDEN

Auch nach Abschluss eines Gemeinschaftsgeschäftes ist der erste Makler nicht gehindert, das Geschäft mit einem selbst gefundenen Interessenten zu tätigen, ohne dass der zweite Makler Ansprüche hieraus herleiten kann.                      

§ 5 BEARBEITUNG EINES GEMEINSCHAFTSGESCHÄFTES

I. Der zweite Makler darf die Angebotsbedingungen nicht eigenmächtig ändern oder ergänzen. Er darf die angebotene Geschäftsmöglichkeit nur mit ausdrücklicher Zustimmung des ersten Maklers über den eigenen Kundenkreis hinaus bewerben.

II. Verhandlungen jeder Art mit dem Auftraggeber des anderen Maklers sind nur mit Zustimmung des Maklers dieses Auftraggebers gestattet. Objektbesichtigungen dürfen nur mit Zustimmung desjenigen Maklers durchgeführt werden, dessen Auftraggeber das Objekt anbietet.                    

§ 6 UNTERRICHTUNGSPFLICHT

I. Die an einem Gemeinschaftsgeschäft beteiligten Makler haben sich gegenseitig die für die Bearbeitung erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere,

- vom Auftraggeber auferlegte oder von einem der beteiligten Makler gewünschte Auftragsbeschränkungen

- die Höhe der mit dem Auftraggeber vereinbarten Provision

- Verhandlungs- und Besichtigungsergebnisse

- Hinweis bei Handeln des Auftraggebers in fremdem Namen

- Veränderung der Angebotsbedingungen

- die Erledigung des zu bearbeiten den Geschäftes

- die Beendigung des Maklerauftrages.                                                      

§ 7 PRIORITÄT DES ANGEBOTES

I. Wird ein Geschäft von mehreren Maklern angeboten, so ist das Geschäft grundsätzlich mit dem Makler zu bearbeiten, der als erstes ein ordnungsgemäßes Angebot unterbreitet hat.

II. Geht das gleiche Angebot von verschiedenen Maklern am gleichen Tage ein, so kann der Empfänger sich frei entscheiden, welches er annehmen will. Die anderen Makler sind hiervon unverzüglich zu verständigen.                            

§ 8 GÜNSTIGERE OBJEKTBEDINGUNGEN

Bietet ein anderer Makler diese Geschäft berechtigterweise zu günstigeren Objektbedingungen an, so hat der zweite Makler dieses dem ersten Makler mitzuteilen mit der Aufforderung, ihm ein gleich günstiges Angebot zu unterbreiten; dem ersten Makler ist hierzu eine angemessene Frist zu setzen.

Kommt er dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, so ist der zweite Makler berechtigt, das Gemeinschaftsgeschäft mit dem ersten Makler fristlos zukündigen und das Geschäft mit einem anderen Makler zu tätigen, ohne dass der erste Makler eine Beteiligung an der Provision beanspruchen kann.            

§ 9 PROVISIONSAUFTEILUNG

I. Jedem Makler steht die Provision seines Auftraggebers zu, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist.

II. Fällt vereinbarungsgemäß oder ortsüblich eine Maklerprovision nur von einer Seite oder von beiden Seiten in unterschiedlicher Höhe an, so ist die Gesamtprovision hälftig zu teilen. Mit dem anderen Makler nicht vereinbarte Unterschreitung der Provision hat der abweichende Makler sich allein anrechnen zu lassen. Für die Feststellung der ortsüblichen Provision ist die Belegenheit des Objektes maßgebend.

III. Jeder Makler haftet dem anderen Makler für das Bestehen des behaupteten Provisionsanspruches gegenüber seinem Auftraggeber.

IV. Die bei jedem Beteiligten anfallenden Kosten, Aufwendungen, Unterprovisionen sowie sonstige von ihm zu vertretende Provisionsschmälerungen gehen zu seinen Lasten.                                       

§ 10 GELTENDMACHUNG DER PROVISION

I. Ist die Einziehung der Maklerprovision nur mit anwaltlicher Hilfe oder nur auf dem Rechtswege möglich, so haben sich die beteiligten Makler gegenseitig zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und sonstigen Beweismittel zu Verfügung zu stellen.

II. Ist ein Makler an der Provision des anderen Maklers mitbeteiligt, so sind die Kosten der Einziehung nach I. im Verhältnis der Beteiligung vorzuschießen und gegebenenfalls zu teilen.

III. Lehnt der forderungsberechtigte Makler die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder die Beschreitung des Rechtsweges ab, ist er verpflichtet, die gesamte Provisionsforderung unter gleichzeitigem Verzicht auf seine Beteiligung an den anderen Makler auf dessen Verlangen hin abzutreten sowie die Unterlagen und das Beweismaterial zu übergeben. Beteiligt sich der nicht forderungsberechtigte Makler nicht an einem Rechtsstreit über die Provision oder den Kosten dieses Rechtsstreits, gilt III Satz 1 entsprechend.

IV. Mit der Abtretung wird der abtretende Makler von allen Verpflichtungen aus der Provisionsbeteiligung gegenüber dem anderen Makler frei.                        

§ 11 VERSTÖßE GEGEN DIE GESCHÄFTSGEBRÄUCHE

I. Wesentliche, den Geschäftszweck gefährdende Verstöße gegen die Geschäftsgebräuche berechtigen zur fristlosen Kündigung des Gemeinschaftsgeschäftes. Der Objekt- und Kundenschutz bleibt hiervon unberührt.

II. Verletzt einer der beteiligten Makler eine der sich aus diesen Geschäftsgebräuchen ergebenden Verpflichtungen, so ist er dem anderen für den hieraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.                                      

§ 12 KUNDENSCHUTZ UND OBJEKTSCHUTZ

I. Beim Zustandekommen eines Gemeinschaftsgeschäftes ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung eine hälftige Provisionsaufteilung auch dann vorzunehmen, wenn

a) das angestrebte oder ein anderes, sich auf das gleiche Objekt beziehendes berufseinschlägiges Geschäft abgeschlossen wird: Objektschutz für alle Sparten.

b) ein berufseinschlägiges Geschäft mit einem benannten Interessenten zustande kommt: Kundenschutz in der gleichen Sparte.

(Sparten in diesem Sinne sind beispielsweise An- und Verkaufsvermittlung, Mietvertragsvermittlung, Finanzierungsvermittlung), es sei denn, dass der von dem einen Makler benannte Interessent bereits Kunde des anderen Maklers ist. Dies ist auf Verlangen nachzuweisen.

II. Die Schutzfrist beträgt jeweils ein Jahr, gerechnet von der Abgabe des ordnungsgemäßen Angebotes (Objektschutz) bzw. der namentlichen Benennung des Interessenten (Kundenschutz). Ist dem ersten Makler ein Alleinauftrag erteilt, der über diese Schutzfrist hinausläuft, so gilt der Schutz bis zu Beendigung des Alleinauftrages, sofern der erste Makler dem zweiten Makler die längere Dauer seines Auftrages mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat. Die Schutzfrist verkürzt sich in den Fällen auf sechs Monate, in denen der Auftraggeber des geschützten Maklers von sich aus und ohne Zutun des anderen Maklers an diesen zwecks Erteilung eines eigenen Maklerauftrages herantritt. Davon hat der zweite Makler den ersten Makler unverzüglich zu unterrichten und auf Verlangen die Erteilung eines eigenen Maklerauftrages nachzuweisen.

III. Werden für das angebotene Geschäft mehrere Interessenten benannt, so erstreckt sich der Schutz nur auf diejenigen, die mit dem ersten Makler oder dessen Auftraggeber verhandelt haben.                                                     

§ 13 AUSLEGUNG

Die Auslegung der vorstehenden Regelungen erfolgt nach den Grundsätzen der Kollegialität und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns sowie der berufseinschlägigen Usancen.                                     

§ 14 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN

Von den GfG abweichende Vereinbarungen können getroffen werden. Zu Beweiszwecken sollten solche abweichenden Vereinbarungen schriftlich getroffen werden.                                                                                 

§ 15 VERPFLICHTUNG BEI MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

I. Gehört der erste Makler und/oder der zweite Makler einem Berufsverband an, so sind die Makler verpflichtet, eine gütliche Einigung anzustreben. Das nähere regeln die Berufsverbände.

II. Bei Meinungsverschiedenheiten sind die Makler, soweit sie denselben Landesverbänden des Verband Deutscher Makler (VDM) angehören, verpflichtet, eine gütliche Einigung unter Anrufung ihres Landesverbandes anzustreben. Sind an dem Gemeinschaftsgeschäft Makler des Verband Deutscher Makler (VDM) und des Ring Deutscher Makler (RDM) beteiligt und gehören diese denselben Landesverbänden an, so sind beide Landesverbände gemeinsam anzurufen und eine gütliche Einigung insbesondere im Sinne des Verbraucherschutzes anzustreben. In diesem Fall ist der Verband des ersten Maklers anzurufen. Bei Meinungsverschiedenheiten sind die Makler, soweit sie verschiedenen Landesverbänden des VDM angehören, verpflichtet, eine gütliche Einigung durch Anrufung des Bundesverbandes anzustreben. Sind an dem Gemeinschaftsgeschäft Makler des VDM und des RDM beteiligt und gehören diese verschiedenen Landesverbänden an, so sind beide Bundesverbände gemeinsam aufgerufen, eine gütliche Einigung insbesondere im Sinne des Verbraucherschutzes zu erzielen. Auch in diesem Falle ist der Verband des ersten Maklers anzurufen. Gehört einer der am Gemeinschaftsgeschäft beteiligten Makler keinem Verband an, so ist der Berufsverband des anderen Maklers an zu rufen.

III. Eine Klage darf erst erhoben werden, wenn feststeht, dass der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert ist. Er gilt als gescheitert, wenn

a) er nicht binnen sechs Monaten nach Anrufung zu einer Einigung geführt hat

b) eine Partei zu einem anberaumten Einigungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist. In diesem Falle hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze I, II und III gelten nicht, wenn keiner der am Gemeinschaftsgeschäft beteiligten Makler Mitglied eines Berufsverbandes ist.